- Gepostet am 6. Juni 2020
- Gepostet in Kategorie: Rechtliche Regelungen
- Geschrieben von Angelika Sänger Immobilien
Neue Regelung beim Immobilienkauf: Die Maklercourtage wird künftig geteilt
Gestern konnte man es in den Nachrichten hören: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung einen Makler, muss er künftig mindestens die Hälfte der Courtage tragen. Geregelt wird dies im „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Dem Gesetzesvorschlag hat nach dem Bundestag am 5.6.2020 auch der Bundesrat zugestimmt.
Die Maklercourtage wird neu verteilt.
Das Gesetz regelt die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen neu. In Zukunft wird die Maklercourtage nicht mehr vollständig vom Käufer getragen. Dies war üblich, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Schließt ein Makler zwei Verträge sowohl mit dem Käufer als auch dem Verkäufer ab, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.
Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese ihn auch bezahlen. Wird vereinbart, dass die Kosten weitergereicht werden, dann dürfen sie maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.
Die mündliche Absprache reicht nicht mehr aus.
Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, muss schriftlich fixiert werden. Eine mündliche Absprache oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus.
Ab wann gelten neue Regeln zur Maklercourtage?
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, kann das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt dann sechs Monate danach in Kraft (voraussichtlich Mitte/Ende Dezember 2020) und gilt für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.
Bestellerprinzip bei Vermittlung von Mietwohnungen
Die Vermittlung von Mietwohnungen bleibt von diesen Neuregelungen unberührt. Hier gilt seit Juni 2015 das Bestellerprinzip. Demnach trägt ausschließlich derjenige das Maklerhonorar, der den Makler beauftragt hat.
Haben Sie Fragen zu diesen neuen Regelungen? Dann rufen Sie mich einfach an oder schicken mir eine Email!
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